| Allgemeine Geschäftsbedingungen Dansommer |
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Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Geltung der Bedingungen Unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dansommer (nachfolgend auch ds genannt) Wir weisen darauf hin, dass dansommer private Ferienhäuser und -wohnungen vermittelt und nicht deren Eigentümer ist. 2. Abschluss des Ferienhausvertrages Mit der Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss des Ferienhausvertrages verbindlich an. Falls eine Reisegruppe das Ferienhaus nutzt, handelt der Anmeldende als Vertreter der Reisegruppe, es sei denn, er erklärt ausdrücklich, dass er nur im eigenen Namen handelt. Der Anmeldende haftet für das Ferienhausentgelt der Mitreisenden. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch uns zustande. Diese Annahme durch uns bedarf keiner bestimmten Form, erfolgt in der Regel jedoch durch schriftliche Bestätigung direkt Ihnen oder Ihrer Buchungsstelle gegenüber. Bei telefonischer oder Daten verarbeitender Buchung mit Reservierungssystemen kommt der Vertrag mit der telefonischen oder Daten verarbeitenden Buchungsbestätigung von ds zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss händigen wir Ihnen eine schriftliche Buchungsbestätigung aus. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot unsererseits vor, an das wir uns 10 Tage gebunden halten. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist die Annahme erklären. Jugend- und Schulabschlußgruppen sind vor Festbuchung als solche anzumelden und dansommer behält sich das Recht vor, eine Buchung abzulehnen. Wenn Jugendgruppen bei Buchung nicht angemeldet werden, hat ds bei Ankunft oder auch später das Recht, den Einzug oder Aufenthalt abzulehnen. 3. Leistungen und Preise 3.1. Leistungsumfang Der Umfang unserer vertraglichen Leistung ergibt sich aus: (1) der Buchungsbestätigung (2) evt. weiterer Leistungsbeschreibung (3) der Katalogbeschreibung zur vereinbarten Nutzungszeit und (4) den allgemeinen Informationen aus “Wissenswertes zum Ferienhaus”. Letztere sind Teil dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. 3.2. Preisberechnung Wir geben im Katalog stets den Wochenpreis und im Vertrag den Endpreis für das Ferienhaus in EURO (€) an. Er ist ein Festpreis und beinhaltet regelmäßig nicht die vor Ort dem Hauseigentümer zustehenden verbrauchsabhängigen Nebenkosten für z.B. Strom, Heizung, Telefon. 3.3. Leistungs- und Preisänderungen Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt der Buchung, die nach Annahme der Anmeldung notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Wir sind verpflichtet, Sie über zulässige Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls werden wir Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch uns gegenüber uns geltend zu machen. 4. Bezahlung Zahlungen auf den Mietpreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsschluss wird gegen Aushändigung der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines eine Anzahlung von 25% des Gesamtpreises für das Ferienhaus fällig. Die Restzahlung ist bis spätestens 30 Tage vor dem Buchungszeitraum bei dansommer eingehend zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. 42 Tage und weniger vor dem vereinbarten Ankunftstermin, ist der Gesamtbetrag sofort mit Übergabe der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschrifterlaubnis erteilen, buchen wir die einzelnen Beträge entsprechend ab. Ohne vollständige Zahlung des Mietpreises haben Sie keinen Anspruch auf Aushändigung von Mietunterlagen oder Erbringung von Leistungen durch uns. Auch haben wir bei nicht rechtzeitiger Zahlung ein besonderes Rücktrittsrecht, siehe Ziffer 9. Wir haben auch das Recht, Ihnen den Zugang zum Ferienhaus zu verweigern. Umbuchungs- und Rücktrittskosten sind sofort fällig. Maßgeblich für die Berechnung sind grundsätzlich die von uns bis zu unserer Buchungsbestätigung zuletzt bekanntgegebenen Preise. Diese sind Endpreise inkl. fester Nebenkosten. Vor Ort kommen nur noch verbrauchsabhängige Nebenkosten hinzu. 5. Kaution (Depositum) ds kann im Namen des Hauseigentümers die Überlassung des Ferienhauses von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Ob und in welcher Höhe eine Kaution zu zahlen ist, wird mit der schriftlichen Buchungsbestätigung mitgeteilt. Die Kaution ist dann bei Bezug des Hauses vor Ort in der Landeswährung zu hinterlegen. Bis zur Zahlung der Kaution kann ds den Zugang zum Ferienhaus verweigern. Die Rückzahlung erfolgt regelmäßig binnen 14 Tagen nach Ende der Mietzeit. Falls das Ferienhaus nicht vertragsgemäß gereinigt zurückgelassen wurde, kann ds die Kosten mit der Kaution verrechnen. Das Gleiche gilt für Schäden und nicht abgerechnete verbrauchsabhängige Nebenkosten. ds behält sich das Recht vor, bei Buchungen über Weihnachten und den Jahreswechsel sowie für Schul-, Jugendoder anderen Gruppen die Kaution zu verdoppeln und eine kostenpflichtige Endreinigung vornehmen zu lassen. Bei Aufenthalten von mehr als 3 Wochen Dauer kann die Kaution per Woche berechnet und eine kostenpflichtige Endreinigung bindend vorgeschrieben werden. Je dach Aufenthaltsdauer unter Umständen mehrere Reinigungen. Die normale Kaution wird bei Jugendgruppen um € 100 pro Person erhöht, überdies wird eine obligatorische, kostenpflichtige Endreinigung fällig. 6. Überlassung des Ferienhauses 6.1. Ein- und Auszug Wenn nichts anderes vereinbart, steht Ihnen das Ferienhaus zur Verfügung ab 15.00 Uhr am Anreisetag und bis 10.00 Uhr am Abreisetag. 6.2. Personenzahl Die beim Ferienhaus angegebene Personenzahl darf nicht überschritten werden. Überzählige Personen können wir zurückweisen oder nach Ziffer 9 der Bedingungen verfahren. Im übrigen behält sich ds vor, ein zusätzliches Nutzungsentgelt für die überzähligen Personen zu erheben. 6.3. Endreinigung Sie sorgen für die gründliche Endreinigung des Ferienhauses einschließlich der gesamten Einrichtung. Anderenfalls berechnen wir pauschal EURO 200.- oder den konkreten Aufwand für die nachträgliche Endreinigung. Weiteren Schadensersatz behalten wir uns vor (z.B. wegen Nutzungsausfall). Bei Pauschalierung haben Sie das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 6.4. Verbrauchsabhängige Nebenkosten Die verbrauchsabhängigen Nebenkosten werden vor Ort für den Hauseigentümer durch ds abgerechnet. Nicht oder zuwenig gezahlte Beträge werden zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes von EURO 25,00 nachgefordert. 6.5. Schäden Bei schuldhafter Verursachung von Schäden am Ferienhaus oder Grundstück kann ds im Namen des Hauseigentümers Schadensersatz verlangen. 6.6. Haustiere In Häusern mit dem Hundesymbol darf nur ein einzelnes Haustier mitgenommen werden. In allen anderen Fällen bedarf es unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung. Anderenfalls haben wir das Recht, nach Ziffer 9 der Bedingungen zu verfahren. 7. Nicht beanspruchte Leistungen Nehmen Sie aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Leistungen nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Mietpreises. 8. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen 8.1. Rücktritt Sie können bis zum Beginn der Mietzeit jederzeit durch Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist – auch bei telefonischem Rücktritt – jeweils der Eingang der Erklärung bei uns. Wir empfehlen Ihnen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Uns steht bei einem Rücktritt durch Sie unter Verlust des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis eine angemessene Entschädigung nach § 651 j BGB zu. Die Höhe bestimmt sich nach dem ursprünglich vereinbarten Preis unter Abzug des Wertes der von uns ersparten Aufwendungen sowie dessen, was wir durch eine andere Verwendung der Leistungen er¬werben können. Wir können diesen Anspruch auch pauschalieren nach § 651 l Abs. 3 BGB. Sofern wir den Entschädigungsanspruch pauschalieren, betragen die Rücktrittskosten a) bis 60 Tage vor Mietbeginn: 20% des Endpreises, mindestens EURO 65,- b) ab 59. Tag vor Mietbeginn: 50% des Endpreises c) ab 35. Tag vor Mietbeginn: 80% des Endpreises Sowohl hinsichtlich der pauschalierten Rücktrittskosten als auch der Pauschale bei Umbuchungswünschen bleibt Ihnen das Recht unbenommen, uns einen geringeren Entschädigungsanspruch nachzuweisen. 8.2. Umbuchung Umbuchungen, die nur wenig Aufwand erfordern und geringe Kosten verursachen, werden soweit möglich von uns durchgeführt. Für jede von Ihnen gewünschte Umbuchung bis zum 40. Tag vor dem Buchungszeitraum berechnen wir regelmäßig eine Umbuchungspauschale von EURO 50.-. Spätere Umbuchungen können regelmäßig nur nach Rücktritt vom Vertrag durch eine Neuanmeldung vorgenommen werden. 8.3. Ersetzung Sie haben das Recht, bis zum Mietbeginn zu verlangen, dass statt Ihrer ein Dritter in den Vertrag eintritt. Wir können dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften Sie mit ihm als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 9. Rücktritt und Kündigung durch dansommer Wir können in folgenden Fällen vor oder während Ihres Aufenthaltes im Ferienhaus ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn kündigen: - wenn Sie die Durchführung der Reise nachhaltig stören oder wenn Sie sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung der Buchung gerechtfertigt ist. Hierunter zählt z.B. auch, wenn Sie die Anzahlung nicht binnen 8 Tagen ab Aushändigung der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines oder die Restzahlung oder bei kurzfristigen Buchungen den Gesamtbetrag fristgemäß zahlen. - wenn der Hauseigentümer uns das Ferienhaus vorenthält und wir Ihnen deswegen das Ferienhaus nicht zur Verfügung stellen können. 10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird der Aufenthalt infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Vertragsteile den Vertrag kündigen. Wird gekündigt, können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung des Aufenthalts noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wir sind in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls wir eine Beförderung schulden, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von Ihnen und uns je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last. 11. Gewährleistung, Mitwirkungspflicht/Abhilfeverlangen 11.1. Abhilfe Ist unsere Leistung nicht vertragsgemäß, können Sie Abhilfe verlangen. Wir können auch durch eine gleichwertige Ersatzleistung Abhilfe leisten. Wir können die Abhilfe verweigern, wenn sie für uns einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 11.2. Mitwirkungspflicht Sie sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, sämtliche Beanstandungen zu melden. Sämtliche Mängelansprüche sind ausschließlich zu richten an: dansommer a/s Voldbjergvej 16 DK-8240 Risskov Tel.: +45 3914 3300. Fax: +45 3914 3056 Eine nachträgliche Herabsetzung des Mietpreises kann nur erfolgen, wenn die obige Anzeige erfolgt ist oder von Ihnen schuldlos unterlassen wurde. 11.3. Minderung Für die Dauer der nichtvertragsgemäßen Erbringung der Leistung können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Entgeltes (Minderung) verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn Sie es schuldhaft unterlassen haben, den Mangel anzuzeigen. 11.4. Kündigung Vor einer Kündigung (§ 651e BGB) ist uns eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wurde oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird. 11.5. Schadensersatz Sie können ungeachtet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den wir nicht zu vertreten haben. 12. Beschränkung der Haftung Unsere vertragliche Haftung ist auf das dreifache Ferienhausentgelt beschränkt, soweit Ihr Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder wir für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind. Dies gilt nicht für Körperschäden. Für alle gegen uns gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und nicht Körperschaden sind, haften wir bis zu einem Betrag von EURO 4.100.- Übersteigt das dreifache Ferienhausentgelt diese Summe, ist die Haftung auf das drei-fache Entgelt beschränkt. Die Haftungssummen gelten je Kunde. Ein Schadensersatzanspruch gegen uns ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. 13. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Sie können nicht gegen unsere Zahlungsansprüche aufrechnen, es sei denn, Ihre Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Sie können ferner nicht gegen Forderungen Dritter, z.B. des Hauseigentümers für Schäden, Strom oder Telefon, aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. 14. Ausschluß und Verfall von Ansprüchen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber uns unter der folgenden Anschrift dansommer a/s Voldbjergvej 16 DK-8240 Risskov zu richten. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert waren. Ihre Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Mietzeit dem Vertrag nach enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem wir oder Sie die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 15. Reisedokumente, Pass-, Devisen-, Zoll und Gesundheitsbestimmungen Wir informieren Sie über die Bestimmungen von Pass-, Visa,- Zoll und Gesundheitsvorschriften Ihres Urlaubslandes. Sie sind verpflichtet, Besonderheiten in Ihrer Person und in der Ihrer Mitreisenden, die in Zusammenhang mit den Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren. Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden wichtigen Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch unsere schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation bedingt sind. 16. Information über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers dansommer informiert die Reisenden bereits bei Buchung der Reise über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers, sofern eine Beförderung per Flug von dansommer geschuldet ist. Wenn dieser zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht feststeht, erfolgt die Information, sobald bestimmt ist, wer die Beförderung durchführt. 17. Abtretungsverbot Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen uns an Dritte, insbesondere auch andere Reiseteilnehmer, Mitmieter, Ehegatten oder Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig. 18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des 771 Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. 19. Versicherungen Im Mietpreis der bei dansommer gebuchten Ferienunterkunft ist eine Reise-Rücktrittskosten- Versicherung enthalten. Zudem besteht eine Insolvenz-Versicherung gemäß § 651 k BGB. Versicherer: HanseMerkur Reiseversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 D-20352 Hamburg. Versicherungsschutz besteht gemäß den Versicherungsbedingungen zu der kombinierten Reiseveranstalter-, Insolvenz- und Reiserücktrittsversicherung, die im folgenden abgedruckt sind. Die Bedingungen liegen zusammen mit einer Verbraucherinformation auch bei den Buchungsstellen aus oder sind rhältlich bei: dansommer a/s, Voldbjergvej 16 DK-8240 Risskov Tel. +45 39143300, Fax +45 39143056 Hier melden Sie bitte auch jeden Schaden und unterrichten Sie zudem unverzüglich Ihre Buchungsstelle. Wir empfehlen den Abschluss des dansommer Komfort-Schutz-Paketes mit den Leistungen der Reise-Krankenversicherung, Notfall-Versicherung und Reisegepäck-Versicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG. Hinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Wir informieren Sie hiermit, dass im Vertragsund Schadenfall die Daten gespeichert und gegebenenfalls an die in Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer zum gleichen Zweck übermittelt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt. Beanstandungen zum Versicherungsschein Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit das kostenlose, ußergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Sollte es im Einzelfall zu Unstimmigkeiten kommen, die sich nicht gütlich ausräumen lassen, besteht für Sie die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann einzuschalten. Es handelt sich hierbei um: Prof. Wolfgang Römer Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: (01804) 22 44 24 (0,20 EUR je Anruf) Fax: (01804) 22 44 25 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Sie können sich auch dann an den Ombudsmann wenden, wenn Sie sich vorher bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschwert haben und das Verfahren dort abgeschlossen ist. 20. Sonstiges Gültigkeit des Kataloges Der Katalog gilt vom 12.01.2009 bis zum 10.01.2010 Drucklegung Dec 2008. Vorausbuchungen Bei Vorausbuchungen für die Saison 2010, d.h., Anreise nach dem 10.01.2010, ist der Katalog 2010 maßgebend. Copyright bei dansommer a/s Voldbjergvej 16, DK-8240 Risskov Registriert im Dänischen Handelsregister unter CVR-Nr. 17 48 45 75 Veranstalter: dansommer Gotenstrasse 11 D- 20097 Hamburg Tel: 040 23885992 Änderungen bleiben vorbehalten; maßgeblich sind die Vereinbarungen vor Vertragsschluss.Versicherungsbedingungen 1. Insolvenzversicherung Umfang der Versicherung a) Der Versicherer leistet Entschädigung gem. §651k BGB aa) für den vom Reisevertragspartner gezahlten Reisepreis, sofern und soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen ab) für notwendige Mehraufwendungen, die einer versicherten Person infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. b) Die Haftung des Versicherers für die von ihm in einem Jahr insgesamt wegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz von Reiseveranstaltern zu erstattende Beträge aus allen bei ihm bestehenden Reiseveranstalter-Insolvenz- Versicherungsverträgen ist auf EUR 110 Mio. begrenzt. 2. Reise-Rücktritts-Versicherung § 1 – Versicherte Personen Versichert sind die einzelnen mitreisenden Personen im Falle der kompletten Stornierung des Ferienhauses. § 2 – Abschluss, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit Eingangmindestens der Anzahlung des Reisepreises bei ds und endet mit Antritt der versicherten Reise. § 3 – Prämie Die Prämie ist eine Einmalprämie und bei dansommer im Reisepreis enthalten. § 4 – Geltungsbereich Der Versicherungsschutz besteht für den vertraglich vereinbarten örtlichen Geltungsbereich der versicherten Reise. § 5 – Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungspflicht 1. Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 4. bei der kompletten Stornierung des Ferienhauses leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen eingetreten ist: a) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeter Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert sind Schulungsmaßnahmen b) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert ist die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten sowie die Aufnahme einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung c) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit d) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität/Fachhochschule oder an einem College, die wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/ Studiums zu vermeiden oder den Schul-/ Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt e) unerwartet schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes einer versicherten Person. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes f) Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Elementarereignis oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl), sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist. Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum, wenn dieser den doppelten Reisepreis übersteigt, mindestens jedoch 4.000,00 EUR beträgt g) unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder Berufssoldaten. 2. Der Versicherer ist im Umfang von § 4 und unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 5 auch dann leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen oder einer Risikoperson eingetreten ist: a) unerwartet schwere Erkrankung b) Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit 3. Risikopersonen sind: a) versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben b) die Angehörigen einer versicherten Person, hierzu zählen: Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger c) diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen. 4. Der Versicherer leistet, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß Ziffer 5) und unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 6, eine Entschädigung bei a) Nichtantritt der Reise (Stornierung) für die von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Stornokosten b) verspätetem Antritt der Reise, aus den unter Ziffern 1 und 2 genannten Gründen oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als 2 Stunden, für die Hinreise- Mehrkosten der versicherten Person, maximal jedoch nur bis zur Höhe der Stornokosten, die bei einem Nichtantritt (Stornierung) der Reise angefallen wären. 5. Der Selbstbehalt beträgt 20,00 EUR je Person, mindestens 70,00 EUR pro Buchung. § 6 – Einschränkungen des Versicherungsschutzes, Verwirkungsgründe, Verjährung Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Vorsatz, Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kern- und Strahlenenergie, Asbest, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat; der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind; für den Versicherungsnehmer bzw. für die versicherte Person der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung voraussehbar war. Führt der Versicherungsnehmer/die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Nicht versichert sind insbesondere Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Reisebuchung behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen; Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Terroranschlägen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen, jeweils im Zielgebiet, aufgetreten sind; Lockerungen oder Verlust von Prothesen aller Art; nach einem Reiseabbruch entstehende Kosten für am Urlaubsort nicht genutzte Tage sowie entgangene Urlaubsfreuden; Ereignisse wie Terroranschläge oder -drohungen im Zielgebiet; Vermögensfolgeschäden. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person bei der HanseMerkur angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der HanseMerkur dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person in Textform zugeht. § 7 – Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen 1. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet: a) den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen b) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte c) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen und Originalbelege einzureichen d) Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte. Person ist verpflichtet, den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen (psychiatrische Erkrankungen durch eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie), Sterbeurkunden, Belegen zu Schäden am Eigentum, Bescheinigungen der Schule/ Universität/Fachhochschule/College über Wiederholungsprüfungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers über die betriebsbedingte Kündigung bzw. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, Bescheinigungen des Arbeitsamtes über den Beginn der Arbeitslosigkeit bzw. Zustimmung zur Reisebuchung, Bescheinigungen von staatlichen Stellen über die Einberufung zum Grundwehrdienst, Wehrübung oder Zivildienst nachzuweisen sowie: - bei Nichtantritt der Reise bzw. Nichtbenutzung des Mietobjektes eine unverzügliche Stornierung bei dansommer vorzunehmen, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten. - bei verspätetem Antritt der Reise dansommer unverzüglich zu unterrichten und entsprechend der Qualität der gebuchten Reise, die nachweislich kostengünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen. e) Dem Versicherer ist das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalls oder einer unerwartet schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlangen des Versicherers sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und fachärztliche Atteste einzureichen. 2. Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer/die versicherte Person eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leitung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer/die versicherte Person. § 8 – Auszahlung der Versicherungsleistung 1. Liegt der Versicherungsnachweis von dem Versicherer vor und ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind. 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 3. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte Person eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. 4. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Währungen der Welt“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sein denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. § 9 – Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen und Ansprüche gegen Dritte Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die HanseMerkur über, soweit sie den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst dansommer gemeldet, tritt diese in Vorleistung. § 10 – Aufrechnung Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 11 – Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, Elektronischer Datenträger, etc.). § 12 – Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Geltung für versicherte Personen Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Vertragssprache ist Deutsch. Alle getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die versicherten Personen. (Saison 2009 - 15.07.08 DN) |
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